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Verkehrliche Situation der Nordstraße

Übersicht:
Uebersicht

Die Nordstraße in Mettingen, ist von Begin, bis zur verkehrsrechtliche Ortsdurchfahrt (Höhe Tüöttensportpark) eine Tempo 30-Zone:
Nordstr Tempo30

Vom Schulzentrum (KvG- Schulen) ist bis zum Sportzentrum ein einseitiger Geh- "sonstiger" Radweg.
Der Radweg selbst, ist max. 1,50m breit, der Gehweg 1,00m.
Nordstr RW150

Die nutzbare Breite ist jedoch durch den Bewuchs wesentlich geringer.
Nordstr Halle

Vom Schulzentrum kommend, wird in Höhe der Josefschule der östliche Radweg eingezogen
Nordstr KvG

und verläuft dort als "linker Radweg" weiter.
Nordstr KvG Sportzentrum
Nordstr KvG Halle
Nordstr Zufahrt

Entsprechend der bestehenden Beschilderung und Ausweisung der Tempo 30-Zone, dürfen Radfahrende vom Schulzentrum kommend in Richtung Sportzentrum fahrend, den "linken" Radweg nicht benutzen und müssen auf der Fahrbahn fahren.

Gesetzesgrundlage hier:
§ 2 der StVO Abs. 4

"... (4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen. ..." 

 

 Radverkehr frei
 1022 RWfrei

Eine Freigabe durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radfahrer frei" (wie an der Bachstraße sinnvoll) ist hier jedoch nicht erlaubt, da die erforderliche Mindestbreite von 2,00m nicht vorhanden ist.
Diese Mindestbreite wird selbst bei Freischälung des Geh- Radweges vom Bewuchs nicht erreicht, da die max. Breite des vorhandenen, einseitigen Radweges nur 1,50m beträgt.

 

Grundlage hier:
VwV-StVO, Abs. 4:
Zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4

II. Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung), RN 37, Pkt. 5...

5.  Voraussetzung für die Anordnung ist, dass
    a) die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;
    b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu überqueren sind;
    c) dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht.

 

 

Tempo 30-Zonen.

Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat mit der StVO u.a. mit dem § 45 der Verkehrssicherheit vorrangig Rechnung getragen.

StVO § 45

"... (1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig...." 

 

 VZ 237  VZ 240 VZ 241
 237 RW  240 gemGRW  241 getrGRW

 

 

 

 

 

In Tempo-30-Zonen dürfen daher keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen werden.
(Aus vorgenannten Gründen mussten die benutzungspflichtigen Verkehrszeichen für Radfahrer an der Bachstraße entfernt werden)
Sie dürfen nur Straßen ohne Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) umfassen, weshalb auch die Anlage von Schutzstreifen unzulässig ist.
Seit dem 1. Februar 2001 müssen in Deutschland Tempo-30-Zonen nicht mehr durch Hindernisse auf der Fahrbahn angekündigt werden.

Die Definition eines Vorfahrtsstraßennetzes ist also Voraussetzung zur Einrichtung von Tempo-30-Zonen und beinhaltet eine verkehrssichere Ausgestaltung des Verkehrsraumes, insbesondere für Radfahrer.

Wie dieses mit einer verkehrlichen Zusatzbelastung durch Schwerlast- LKW erfolgen soll, ist unseres Erachtens nicht zu verwirklichen.